25b
OWG
CH-LU
§ 15 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG)
Haftung
§ 15 OWG
1. Soweit sich aus den Bestimmungen der Spezialgesetze der Domänen und Bereiche nichts anderes ergibt, übernimmt der Kanton keine Haftung für die Qualität und die Aktualität der über das Informationssystem Objektwesen abgerufenen objektbezogenen Daten.