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25b OWG CH-LU

§ 14 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG)

Rechtsschutz
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§ 14 OWG

1. Die Anfechtung von Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, sofern sich aus den Bestimmungen der Spezialgesetze der Domänen und Bereiche nichts anderes ergibt.

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