25b
OWG
CH-LU
§ 13 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG)
Datensicherheit und Datenschutz
§ 13 OWG
1. Die zuständige Dienststelle und die Dienststelle Informatik stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die objektbezogenen Daten auf dem Informationssystem Objektwesen und auf der Datendrehscheibe Objektwesen vor unzulässigem Bearbeiten geschützt sind.
2. Die Bestimmungen des Informatikgesetzes vom 7. März 2004 und des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990 sind ergänzend anwendbar.