25b
OWG
CH-LU
§ 12 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG)
Kosten
§ 12 OWG
1. Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau der Datendrehscheibe Objektwesen und des Informationssystems Objektwesen sowie die Kosten für den Betrieb, die Weiterentwicklung und den Unterhalt der Datendrehscheibe Objektwesen.
2. Die Kosten für den Betrieb, die Weiterentwicklung und den Unterhalt des Informationssystems Objektwesen tragen der Kanton und die Gemeinden zu gleichen Teilen. Der Kostenanteil der einzelnen Gemeinden bestimmt sich nach ihrer Einwohnerzahl.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.