25b
OWG
CH-LU
§ 11 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG) - Gebühren
Abrufverfahren
§ 11 OWG · Gebühren
1. Der Abruf öffentlich zugänglicher objektbezogener Daten ist kostenlos. Vorbehalten bleiben anderslautende spezialgesetzliche Bestimmungen.
2. Die Gebühren für den Abruf nicht öffentlich zugänglicher objektbezogener Daten richten sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen der datenliefernden Domänen und Bereiche.
3. Wer verpflichtet ist, objektbezogene Daten an Objektsysteme zu übermitteln, ist für den Abruf von Daten aus diesen Objektsystemen von einer allfälligen Gebühr befreit.