25b
OWG
CH-LU
§ 10 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG) - Bedingungen und Auflagen
Abrufverfahren
§ 10 OWG · Bedingungen und Auflagen
1. Das verantwortliche Organ kann für den Abruf seiner objektbezogenen Daten Bedingungen und Auflagen festlegen, insbesondere zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung seiner Daten.