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25b OWG CH-LU

§ 10 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG) - Bedingungen und Auflagen

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§ 10 OWG · Bedingungen und Auflagen

1. Das verantwortliche Organ kann für den Abruf seiner objektbezogenen Daten Bedingungen und Auflagen festlegen, insbesondere zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung seiner Daten.

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