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CH-LU
§ 7a Verordnung zum Registergesetz (Registerverordnung) - Abgeltung
§ 7a Registerverordnung · Abgeltung
1. Der Kanton trägt die Kosten der zentralen Statistikstelle für die Aufgaben der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register, soweit diese nicht durch Gebühren gedeckt werden.
2. Die Leistungsvereinbarung berücksichtigt bei der Abgeltung insbesondere die Kosten für den laufenden Betrieb sowie die Kosten für die Optimierung der Einwohnerregister und der kantonalen Register sowie die dafür erforderliche Koordination und Beratung von Verwaltungsorganen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und von Dritten.