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CH-LU
§ 7 Verordnung zum Registergesetz (Registerverordnung) - Kosten der Erstzuweisung des EWID
§ 7 Registerverordnung · Kosten der Erstzuweisung des EWID
1. Die durch die Schweizerische Post in Rechnung gestellten Kosten für die Erstzuweisung des EWID werden gemäss § 22 des Registergesetzes zur Hälfte vom Kanton getragen.
2. Der Kanton übernimmt dabei von den durch die Schweizerische Post in Rechnung gestellten Kosten die Grundpauschale für alle Gemeinden sowie variable Kosten in Form eines fixen Betrages pro Person in Mehrfamilienhäusern.
3. Die Gemeinden tragen die für ihre Gemeinde entstehenden variablen Kosten, die nicht durch den Beitrag des Kantons gedeckt werden.
4. Die zentrale Statistikstelle des Kantons stellt den Gemeinden die von ihnen zu tragenden Kosten in Rechnung.