25a
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Registergesetz (Registerverordnung) - Datenübermittlung für die Erstzuweisung des EWID
§ 6 Registerverordnung · Datenübermittlung für die Erstzuweisung des EWID
1. Die Gemeinden übermitteln der Schweizerischen Post nach den Weisungen der zentralen Statistikstelle unentgeltlich die für die Erstzuweisung des EWID erforderlichen Daten aus den Einwohnerregistern.