Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
25a CH-LU

§ 5 Verordnung zum Registergesetz (Registerverordnung) - Gebühren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Registerverordnung · Gebühren

1. Die zentrale Statistikstelle des Kantons erhebt für den Zugriff auf die kantonalen Register eine Gebühr. Es kommt dabei § 4 der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle vom 11. Dezember 2007 zur Anwendung.

2. Stellen, die gemäss den §§ 1-3 zur Datenlieferung verpflichtet und gleichzeitig in den Anhängen 1-3 als zugriffsberechtigt aufgeführt sind, sind für diejenigen Register, an welche sie Daten liefern müssen, von der Gebühr befreit.

← § 4 Registerverordnung Verordnung zum Registergesetz (Registerverordnung) - Aufbau und Nachführung der kantonalen Einwohnerplattform § 6 Registerverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →