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CH-LU
§ 5 Verordnung zum Registergesetz (Registerverordnung) - Gebühren
§ 5 Registerverordnung · Gebühren
1. Die zentrale Statistikstelle des Kantons erhebt für den Zugriff auf die kantonalen Register eine Gebühr. Es kommt dabei § 4 der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle vom 11. Dezember 2007 zur Anwendung.
2. Stellen, die gemäss den §§ 1-3 zur Datenlieferung verpflichtet und gleichzeitig in den Anhängen 1-3 als zugriffsberechtigt aufgeführt sind, sind für diejenigen Register, an welche sie Daten liefern müssen, von der Gebühr befreit.