§ 4 Verordnung zum Registergesetz (Registerverordnung) - Zugriff auf die kantonalen Register
§ 4 Registerverordnung · Zugriff auf die kantonalen Register
1. Die berechtigten Stellen sowie der Inhalt und die Modalitäten der Zugriffsberechtigung auf die Daten der kantonalen Register werden in den Anhängen 1-3 bezeichnet.
2. Es werden die folgenden Zugriffsberechtigungen unterschieden
a. Merkmale: Berechtigung für den Zugriff auf eine definierte Auswahl an Merkmalen (Merkmalsgruppe),
b. Identifikatoren: Berechtigung für den Zugriff auf eine definierte Auswahl an Identifikatoren,
c. Ereignisse: Berechtigung für den Zugriff auf eine definierte Auswahl an Ereignissen (Ereignisgruppe); die Berechtigung ist auf jene Merkmale beschränkt, die mit der Merkmalsgruppe gemäss Absatz 2a zugewiesen sind,
d. Raum: räumlicher Geltungsbereich der Zugriffsberechtigung,
e. Historie: Berechtigung für den Zugriff auf historisierte Datensätze zum Nachvollzug von Verläufen,
f. Export: Berechtigung zum elektronischen Datenexport,
g. Abonnement: Berechtigung zum automatischen Bezug von Daten und Ereignismeldungen im Abonnement.
3. Jeder Stelle wird für jedes einzelne Register eine je spezifische Kombination von Zugriffsberechtigungen gemäss Absatz 2 erteilt.
4. Die Nutzung von Schnittstellen zum automatischen Datenaustausch (z.B. WebServices) setzt die Zugriffsberechtigungen «Export» und «Abonnement» voraus.
5. Die Zugriffsberechtigungen werden individuell für jene Personen vergeben, die innerhalb der Stelle mit der Erfüllung der entsprechenden gesetzlich verankerten Aufgabe beauftragt sind.
6. Die zugriffsberechtigten Stellen tragen für die aus einem kantonalen Register bezogenen Daten die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, insbesondere von § 5a des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990, der Informatikgesetzgebung sowie dieser Verordnung hinsichtlich der Zugriffsberechtigungen.