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25a CH-LU

§ 3 Verordnung zum Registergesetz (Registerverordnung) - Nachführung des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters

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§ 3 Registerverordnung · Nachführung des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters

1. Die gemäss Anhang 3 berechtigten Stellen übermitteln der zentralen Statistikstelle des Kantons nach deren Weisungen unentgeltlich die erforderlichen Daten gemäss § 11 Absatz 2 des Registergesetzes zur Nachführung des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters.

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