25a
CH-LU
§ 2 Verordnung zum Registergesetz (Registerverordnung) - Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters
§ 2 Registerverordnung · Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters
1. Folgende Stellen übermitteln der zentralen Statistikstelle des Kantons nach deren Weisungen unentgeltlich die erforderlichen Daten gemäss § 10 Absatz 3 des Registergesetzes zur Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters
a. die Baubewilligungsbehörden der Gemeinden,
b. * die Dienststelle Raum und Wirtschaft,
c. die Gebäudeversicherung Luzern.