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25a CH-LU

§ 2 Verordnung zum Registergesetz (Registerverordnung) - Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters

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§ 2 Registerverordnung · Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters

1. Folgende Stellen übermitteln der zentralen Statistikstelle des Kantons nach deren Weisungen unentgeltlich die erforderlichen Daten gemäss § 10 Absatz 3 des Registergesetzes zur Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters

a. die Baubewilligungsbehörden der Gemeinden,

b. * die Dienststelle Raum und Wirtschaft,

c. die Gebäudeversicherung Luzern.

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