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25a CH-LU

§ 1 Verordnung zum Registergesetz (Registerverordnung) - Aufbau und Nachführung der kantonalen Einwohnerplattform

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§ 1 Registerverordnung · Aufbau und Nachführung der kantonalen Einwohnerplattform

1. Die Gemeinden übermitteln der zentralen Statistikstelle des Kantons nach deren Weisungen unentgeltlich die erforderlichen Daten zum Aufbau und zur Nachführung der kantonalen Einwohnerplattform nach § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009.

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