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BeurkGebV
CH-LU
§ 9 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Auslagen und Mehrwertsteuer
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 BeurkGebV · Auslagen und Mehrwertsteuer
1. Ausser der Gebühr hat die Urkundsperson Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen (Porti, Telefontaxen, Reisespesen usw.) und der von ihr auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer, soweit sie mehrwertsteuerpflichtig ist.