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BeurkGebV
CH-LU
§ 8 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Mehrere Rechtsgeschäfte
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 BeurkGebV · Mehrere Rechtsgeschäfte
1. Bei der Beurkundung mehrerer Rechtsgeschäfte in der gleichen Urkunde wird die Gebühr von jedem Rechtsgeschäft gesondert berechnet, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung vorsieht. Eine gesonderte Berechnung unterbleibt jedoch bei der gleichzeitigen Beurkundung nicht beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte, wie etwa bei der Begründung von beschränkten dinglichen Rechten in einem Grundstückkaufvertrag.
2. Vorbehalten bleibt § 29 Absatz 2.