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BeurkGebV
CH-LU
§ 7 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrags
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 BeurkGebV · Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrags
1. Bei der Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrags beträgt die Gebühr Fr. 100.- bis Fr. 1000.-.