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258 BeurkGebV CH-LU

§ 7 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrags

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 BeurkGebV · Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrags

1. Bei der Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrags beträgt die Gebühr Fr. 100.- bis Fr. 1000.-.

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