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BeurkGebV
CH-LU
§ 6 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Vorvertrag
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 BeurkGebV · Vorvertrag
1. Die Gebühr für die Beurkundung eines Vorvertrags richtet sich nach derjenigen für den Hauptvertrag. Wird dieser vom gleichen Notar beurkundet, so beträgt die Gebühr für den Hauptvertrag die Hälfte.