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258 BeurkGebV CH-LU

§ 51 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 51 BeurkGebV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beurkundungsgebühren vom 16. Dezember 1964 mit Änderungen vom 3. Mai 1967 und 10. Juli 1972 aufgehoben.

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