§ 50 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Nicht beurkundungsbedürftige Geschäfte
§ 50 BeurkGebV · Nicht beurkundungsbedürftige Geschäfte
1. Bei einer von den Parteien verlangten Beurkundung nicht beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte beträgt die Gebühr
a. 2 ‰ der Vertragssumme oder beim Fehlen einer solchen des mutmasslichen Interessenwertes bis Fr. 200 000.-
b. plus 1,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200 000.- bis Fr. 500 000.-
c. plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.- bis Fr. 2 500 000.-
d. plus 0,3 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 2 500 000.- bis Fr. 5 000 000.-
e. * von der Vertragssumme oder beim Fehlen einer solchen vom mutmasslichen Interessenwert wird für die 5 Mio. Fr. übersteigende Vertragssumme oder für den 5 Mio. Fr. übersteigenden Interessenwert keine Gebühr erhoben
2. Besteht kein mutmasslicher Interessenwert, sind für die Berechnung der Gebühr die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand und die Zeitdauer der Inanspruchnahme massgebend.