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258 BeurkGebV CH-LU

§ 50 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Nicht beurkundungsbedürftige Geschäfte

Tarif - Beurkundungen - Sonstige Beurkundungen
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§ 50 BeurkGebV · Nicht beurkundungsbedürftige Geschäfte

1. Bei einer von den Parteien verlangten Beurkundung nicht beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte beträgt die Gebühr

a. 2 ‰ der Vertragssumme oder beim Fehlen einer solchen des mutmasslichen Interessenwertes bis Fr. 200 000.-

b. plus 1,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200 000.- bis Fr. 500 000.-

c. plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.- bis Fr. 2 500 000.-

d. plus 0,3 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 2 500 000.- bis Fr. 5 000 000.-

e. * von der Vertragssumme oder beim Fehlen einer solchen vom mutmasslichen Interessenwert wird für die 5 Mio. Fr. übersteigende Vertragssumme oder für den 5 Mio. Fr. übersteigenden Interessenwert keine Gebühr erhoben

2. Besteht kein mutmasslicher Interessenwert, sind für die Berechnung der Gebühr die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand und die Zeitdauer der Inanspruchnahme massgebend.

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