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258 BeurkGebV CH-LU

§ 5 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Herabsetzung der Gebühr

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 BeurkGebV · Herabsetzung der Gebühr

1. Die Gebühr ist angemessen herabzusetzen,

a. wenn die öffentliche Beurkundung nicht zum Abschluss gelangt;

b. wenn ein Notar im gleichen Sachzusammenhang zahlreiche gleichartige Rechtsgeschäfte zu beurkunden hat.

2. Bei Gebühren, die sich nach einem Gebührenrahmen richten, kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen gemäss Absatz 1b, die Mindestgebühr unterschritten werden.

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