Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258 BeurkGebV CH-LU

§ 49 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Andere Beurkundungen

Tarif - Beurkundungen - Sonstige Beurkundungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 BeurkGebV · Andere Beurkundungen

1. Bei der Beurkundung von beurkundungsbedürftigen Geschäften, für die keine andere Gebühr vorgesehen ist, beträgt die Gebühr Fr. 100.- bis Fr. 1000.-.

← § 48 BeurkGebV Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Gebühr § 50 BeurkGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →