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258 BeurkGebV CH-LU

§ 47 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt

Tarif - Beurkundungen - Sonstige Beurkundungen
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§ 47 BeurkGebV · Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt

1. Die Gebühr für die Beurkundung der Eidesabnahme oder der Erklärung an Eidesstatt beträgt Fr. 100.- bis Fr. 1000.-.

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