Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258 BeurkGebV CH-LU

§ 46 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Ziehungen

Tarif - Beurkundungen - Sonstige Beurkundungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 BeurkGebV · Ziehungen

1. Die Gebühr für eine öffentliche Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerbe beträgt Fr. 150.- bis Fr. 1000.-.

← § 45c BeurkGebV Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Gebühr § 47 BeurkGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →