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258 BeurkGebV CH-LU

§ 45c Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Sonstige Beurkundungen nach Fusionsrecht

Tarif - Beurkundungen - Nach Fusionsgesetz[[1]](#titletitle_text_fn_198605_2_1_c)
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§ 45c BeurkGebV · Sonstige Beurkundungen nach Fusionsrecht

1. Bei der Beurkundung eines Übertragungsvertrages gemäss Artikel 70 Absatz 2 des Fusionsgesetzes berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von § 21.

2. Bei der Beurkundung eines Fusionsvertrages bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen gemäss Artikel 79 Absatz 3 des Fusionsgesetzes beträgt die Gebühr Fr. 500.- bis Fr. 2000.-.

3. Die Gebühr für eine öffentliche Urkunde über die Feststellung betreffend eine Grundstücksübertragung gemäss Artikel 104 Absatz 3 des Fusionsgesetzes beträgt Fr. 500.- bis Fr. 2000.-.

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