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BeurkGebV
CH-LU
§ 45b Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - b. Übernehmender Rechtsträger
Tarif - Beurkundungen - Nach Fusionsgesetz[[1]](#titletitle_text_fn_198605_2_1_c)
§ 45b BeurkGebV · b. Übernehmender Rechtsträger
1. Die Gebühr für die Gründung einer neuen Gesellschaft berechnet sich nach den Ansätzen von § 37.
2. Bei der Kapitalerhöhung berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von § 38.
3. Bei Beschlüssen nach dem Fusionsgesetz, auf welche die Absätze 1 und 2 nicht anwendbar sind, berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von § 41.
4. Bei der Beurkundung mehrerer beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte in der gleichen öffentlichen Urkunde berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von Absatz 1, 2 oder 3, wobei die höchste Gebühr massgebend ist.