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258 BeurkGebV CH-LU

§ 45a Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - a. Übertragender Rechtsträger

Tarif - Beurkundungen - Nach Fusionsgesetz[[1]](#titletitle_text_fn_198605_2_1_c)
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§ 45a BeurkGebV · a. Übertragender Rechtsträger

1. Die Gebühr für den Auflösungsbeschluss berechnet sich nach den Ansätzen von § 37.

2. Die Gebühr für den Kapitalherabsetzungsbeschluss berechnet sich nach den Ansätzen von § 39.

3. Bei Beschlüssen nach dem Fusionsgesetz, auf welche die Absätze 1 und 2 nicht anwendbar sind, berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von § 41.

4. Bei der Beurkundung mehrerer beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte in der gleichen öffentlichen Urkunde berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von Absatz 1, 2 oder 3, wobei die höchste Gebühr massgebend ist.

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