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258 BeurkGebV CH-LU

§ 45 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Anleihensgläubigerbeschlüsse

Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
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§ 45 BeurkGebV · Anleihensgläubigerbeschlüsse

1. Bei Versammlungsbeschlüssen der Gläubiger von Anleihensobligationen (Art. 6 Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen) beträgt die Gebühr Fr. 500.- bis Fr. 3000.-.

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