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BeurkGebV
CH-LU
§ 44 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Wechsel und Check
Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
§ 44 BeurkGebV · Wechsel und Check
1. Beim Protest eines Wechsels oder Checks beträgt die Gebühr
a. für die Abfassung der Urkunde (Art. 1037 OR), inbegriffen Abschrift und deren Aufbewahrung nach Artikel 1040 OR, 2 ‰ der Wechsel oder Checksumme, mindestens Fr. 50.-;
b. für die Vorweisung ohne Protestausfertigung bei einer Person Fr. 20.-, bei weiteren am gleichen Ort wohnhaften Personen je Fr. 10.-.
2. Darüber hinaus kann, wenn der Wechsel oder Check mehr als einen Kilometer vom Büro entfernt vorgewiesen werden muss, für den Hin- und Rückweg eine Wegentschädigung von 50 Rappen je Kilometer berechnet werden.