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258 BeurkGebV CH-LU

§ 42 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
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§ 42 BeurkGebV · Gesellschaft mit beschränkter Haftung

1. Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 777 OR) und bei der Erhöhung ihres Stammkapitals (Art. 781 OR) berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von § 37 und bei der Herabsetzung des Stammkapitals (Art. 782 OR) nach den Ansätzen von § 39.

2. ...

3. Bei der Abtretung oder Teilung eines Stammanteils sowie bei der Verpflichtung zur Abtretung beträgt die Gebühr

a. 2 ‰ der Vertragssumme oder beim Fehlen einer solchen des mutmasslichen Interessenwertes bis Fr. 200 000.-

b. plus 1,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200 000.- bis Fr. 500 000.-

c. plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.- bis Fr. 2 500 000.-

d. plus 0,3 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 2 500 000.- bis Fr. 5 000 000.-

e. * plus 0,2 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5 000 000.- bis Fr. 10 000 000.-

f. * von der 10 Mio. Fr. übersteigenden Vertragssumme wird keine Gebühr erhoben

4. Bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung berechnet sich die Gebühr vom neuen Kapital nach den Ansätzen von § 37.

5. Bei anderen Beschlüssen beträgt die Gebühr Fr. 300.- bis Fr. 2000.-.

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