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258 BeurkGebV CH-LU

§ 41 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - e. Andere Beschlüsse

Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
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§ 41 BeurkGebV · e. Andere Beschlüsse

1. Bei Beschlüssen einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft, auf welche die §§ 37-39 nicht anwendbar sind, beträgt die Gebühr Fr. 300.- bis Fr. 5000.-.

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