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BeurkGebV
CH-LU
§ 4 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Erhöhung der Gebühr
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 BeurkGebV · Erhöhung der Gebühr
1. Die Gebühr darf angemessen erhöht werden,
a. wenn mit einer Beurkundung wiederholte Verhandlungen oder ein aussergewöhnlicher Zeitaufwand verbunden sind;
b. wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeit oder ausserhalb des Büros beansprucht wird.