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258 BeurkGebV CH-LU

§ 4 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Erhöhung der Gebühr

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 BeurkGebV · Erhöhung der Gebühr

1. Die Gebühr darf angemessen erhöht werden,

a. wenn mit einer Beurkundung wiederholte Verhandlungen oder ein aussergewöhnlicher Zeitaufwand verbunden sind;

b. wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeit oder ausserhalb des Büros beansprucht wird.

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