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258 BeurkGebV CH-LU

§ 39 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - c. Kapitalherabsetzung

Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
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§ 39 BeurkGebV · c. Kapitalherabsetzung

1. Bei der Herabsetzung des Grundkapitals beträgt die Gebühr für die Beurkundung betreffend Beschlussfassung und Statutenänderung (Art. 732 OR) Fr. 500.- bis Fr. 3000.-. Ist die Herabsetzung mit gleichzeitigem Ersatz durch neues Kapital verbunden, so bemisst sich die Gebühr nach den Ansätzen von § 38.

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