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BeurkGebV
CH-LU
§ 39 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - c. Kapitalherabsetzung
Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
§ 39 BeurkGebV · c. Kapitalherabsetzung
1. Bei der Herabsetzung des Grundkapitals beträgt die Gebühr für die Beurkundung betreffend Beschlussfassung und Statutenänderung (Art. 732 OR) Fr. 500.- bis Fr. 3000.-. Ist die Herabsetzung mit gleichzeitigem Ersatz durch neues Kapital verbunden, so bemisst sich die Gebühr nach den Ansätzen von § 38.