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258 BeurkGebV CH-LU

§ 38 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - b. Kapitalerhöhung

Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
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§ 38 BeurkGebV · b. Kapitalerhöhung

1. Bei der Erhöhung des Aktienkapitals berechnet sich die Gebühr für die Beurkundung des Generalversammlungsbeschlusses nach den Ansätzen von § 37 und beträgt mindestens Fr. 500.-.

2. Für die Beurkundung des Feststellungsbeschlusses des Verwaltungsrates beträgt die Gebühr Fr. 300.- bis Fr. 2000.-.

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