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BeurkGebV
CH-LU
§ 38 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - b. Kapitalerhöhung
Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
§ 38 BeurkGebV · b. Kapitalerhöhung
1. Bei der Erhöhung des Aktienkapitals berechnet sich die Gebühr für die Beurkundung des Generalversammlungsbeschlusses nach den Ansätzen von § 37 und beträgt mindestens Fr. 500.-.
2. Für die Beurkundung des Feststellungsbeschlusses des Verwaltungsrates beträgt die Gebühr Fr. 300.- bis Fr. 2000.-.