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258 BeurkGebV CH-LU

§ 36 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Verpfründung

Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
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§ 36 BeurkGebV · Verpfründung

1. Bei der Errichtung eines Verpfründungsvertrags (Art. 522 OR) wird die Gebühr vom Vermögenswert nach den Ansätzen von § 21 berechnet.

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