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BeurkGebV
CH-LU
§ 35 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Bürgschaft
Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
§ 35 BeurkGebV · Bürgschaft
1. Bei der Errichtung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 1 OR), bei der Erhöhung der Haftungssumme sowie bei der Umwandlung einer einfachen in eine Solidarbürgschaft (Art. 493 Abs. 5 OR) beträgt die Gebühr 2 ‰ des Haftungsbetrages, mindestens Fr. 300.-, höchstens Fr. 1000.-.
2. Sind vom gleichen Notar für dieselbe Schuld getrennt abgegebene Bürgschaftserklärungen einzeln zu beurkunden, so wird von der zweiten Beurkundung an für jede weitere zur Gebühr nach Absatz 1 ein Zuschlag von 25 %, mindestens Fr. 50.- erhoben. Der Gesamtbetrag der Zuschläge darf 100 % der Grundgebühr nicht übersteigen.
3. Die Gebühr für eine Beurkundung nach Artikel 493 Absatz 6 OR beträgt Fr. 300.-.