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258 BeurkGebV CH-LU

§ 34 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Schenkung auf den Todesfall

Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
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§ 34 BeurkGebV · Schenkung auf den Todesfall

1. Bei der Schenkung auf den Todesfall (Art. 245 Abs. 2 OR) berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von § 19.

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