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258 BeurkGebV CH-LU

§ 32 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Kaufs-, Rückkaufs- und limitiertes Vorkaufsrecht

Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
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§ 32 BeurkGebV · Kaufs-, Rückkaufs- und limitiertes Vorkaufsrecht

1. Bei der Begründung oder Übertragung eines Kaufs-, Rückkaufs- oder limitierten Vorkaufsrechts berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von § 21 (Übertragung von Grundeigentum).

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