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BeurkGebV
CH-LU
§ 32 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Kaufs-, Rückkaufs- und limitiertes Vorkaufsrecht
Tarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_198604_2_1_c)
§ 32 BeurkGebV · Kaufs-, Rückkaufs- und limitiertes Vorkaufsrecht
1. Bei der Begründung oder Übertragung eines Kaufs-, Rückkaufs- oder limitierten Vorkaufsrechts berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von § 21 (Übertragung von Grundeigentum).