Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258 BeurkGebV CH-LU

§ 3 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Gegenstand der Gebühr

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 BeurkGebV · Gegenstand der Gebühr

1. Die Gebühr ist das Entgelt für die Vorbereitungsarbeiten (Feststellen der Identität, Ermitteln des Parteiwillens, Entwerfen und Ausfertigen der Urkunde in Exemplaren für die Urkundsparteien, die Amtsstellen und den Notar, Prüfen eines dem Notar vorgelegten Entwurfes), für den eigentlichen Beurkundungsakt und die Anmeldung eintragungsbedürftiger Rechtsgeschäfte.

2. In der Gebühr nicht inbegriffen sind

a. * das Entgelt für weitere Vorbereitungsarbeiten, wie Parzellierungen (einschliesslich Bereinigung von Dienstbarkeiten), Pfandentlassungen, Baulandumlegungen durch privatrechtliche Vereinbarung, Verfassen von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen für Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaften, Gesellschaftsstatuten, Sacheinlage- und Fusionsverträgen;

b. das Entgelt für Folgearbeiten, wie Ermitteln der vorkaufsberechtigten Personen und Mitteilung des Vorkaufsfalles, Einreichen einer Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Aufbewahrung, Abklärungen im Hinblick auf Wertgrenzen und die Zustimmungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Einholen von Zustimmungserklärungen, Gesuche um Genehmigung eines Rechtsgeschäftes oder um Feststellung einer Behörde im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Gesuch um Schatzungsverteilung, Treuhandfunktionen beim Vollzug beurkundeter Geschäfte.

2bis. Die nicht in der Gebühr inbegriffenen Arbeiten nach Absatz 2 werden nach dem gebotenen Zeitaufwand entschädigt.

3. Die Beurkundung aufgrund einer dem Notar in Reinschrift vorgelegten Urkunde hat keine Ermässigung der Gebühr zur Folge.

← § 2 BeurkGebV Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Gebühr § 4 BeurkGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →