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258 BeurkGebV CH-LU

§ 29 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Grundpfand

Tarif - Beurkundungen - Nach Zivilgesetzbuch[[1]](#titletitle_text_fn_198603_2_1_c)
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§ 29 BeurkGebV · Grundpfand

1. Bei der Errichtung eines Grundpfandes (Art. 799 ZGB) beträgt die Gebühr

a. 2 ‰ der Pfandsumme bis Fr. 500 000.-

b. plus 1,25 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.- bis Fr. 1 000 000.-

c. plus 0,75 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1 000 000.- bis Fr. 5 000 000.-

d. * plus 0,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5 000 000.- bis Fr. 10 000 000.-

e. * von der 10 Mio. Fr. übersteigenden Pfandsumme wird keine Gebühr erhoben

2. Werden in der gleichen öffentlichen Urkunde mehrere Pfandrechte errichtet, so berechnet sich die Gebühr vom Gesamtbetrag der Pfandsummen.

3. Bei der Erhöhung der Pfandsumme berechnet sich die Gebühr vom erhöhten Betrag nach den Ansätzen von Absatz 1 und 2.

4. Bei der Umwandlung, Aufteilung und Verlegung von Pfandrechten und bei der Pfandrechtserneuerung beträgt die Gebühr die Hälfte der Ansätze von Absatz 1 und 2, mindestens Fr. 300.-.

5. Werden in der gleichen öffentlichen Urkunde die Pfandsumme erhöht und das Pfandrecht mit der erhöhten Pfandsumme umgewandelt, aufgeteilt oder verlegt, berechnet sich die Gebühr nach den Ansätzen von Absatz 3 oder 4, wobei die höhere Gebühr berechnet wird.

6. Bei anderen Änderungen beträgt die Gebühr Fr. 200.- bis Fr. 500.-, sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ansätzen von Absatz 1 bis 5 erhoben werden.

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