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258 BeurkGebV CH-LU

§ 28 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Grundlast

Tarif - Beurkundungen - Nach Zivilgesetzbuch[[1]](#titletitle_text_fn_198603_2_1_c)
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§ 28 BeurkGebV · Grundlast

1. Bei der Errichtung einer Grundlast (Art. 783 ZGB) berechnet sich die Gebühr wie beim Grundpfand (§ 29), wobei auf den Gesamtwert abgestellt wird.

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