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258 BeurkGebV CH-LU

§ 24 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Stockwerkeigentum

Tarif - Beurkundungen - Nach Zivilgesetzbuch[[1]](#titletitle_text_fn_198603_2_1_c)
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§ 24 BeurkGebV · Stockwerkeigentum

1. Bei der Begründung von Stockwerkeigentum (Art. 712d ZGB) beträgt die Gebühr

a. 3 ‰ des Bodenwertes und der Baukosten bis Fr. 500 000.-

b. plus 2,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.- bis Fr. 1 000 000.-

c. plus 2 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1 000 000.- bis Fr. 5 000 000.-

d. plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5 000 000.- bis Fr. 10 000 000.-

e. * vom Bodenwert und von den Baukosten, die 10 Mio. Fr. übersteigen, wird keine Gebühr erhoben

2. Bei der Änderung und der Aufhebung von Stockwerkeigentum beträgt die Gebühr Fr. 200.- bis Fr. 5000.-.

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