Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258 BeurkGebV CH-LU

§ 23 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Vorkaufsrecht bei Miteigentum und Baurecht

Tarif - Beurkundungen - Nach Zivilgesetzbuch[[1]](#titletitle_text_fn_198603_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 BeurkGebV · Vorkaufsrecht bei Miteigentum und Baurecht

1. Bei der Vereinbarung über die Aufhebung oder Änderung des Vorkaufsrechts im Miteigentums- oder im Baurechtsverhältnis (Art. 682 Abs. 3 ZGB) beträgt die Gebühr Fr. 200.- bis Fr. 500.-.

← § 21 BeurkGebV Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Gebühr § 24 BeurkGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →