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258 BeurkGebV CH-LU

§ 21 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Übertragung von Grundeigentum

Tarif - Beurkundungen - Nach Zivilgesetzbuch[[1]](#titletitle_text_fn_198603_2_1_c)
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§ 21 BeurkGebV · Übertragung von Grundeigentum

1. Bei der Errichtung eines Vertrages auf Übertragung von Grundeigentum nach Artikel 657 Absatz 1 ZGB (Kauf, Schenkung, Tausch) beträgt die Gebühr

a. 3 ‰ der Vertragssumme bis Fr. 500 000.-

b. plus 2,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.- bis Fr. 1 000 000.-

c. plus 2 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1 000 000.- bis Fr. 5 000 000.-

d. plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5 000 000.- bis Fr. 10 000 000.-

e. * von der 10 Mio. Fr. übersteigenden Vertragssumme wird keine Gebühr erhoben

2. Die Gebühr berechnet sich nach dem Katasterwert, bei landwirtschaftlichen Grundstücken zuzüglich 300 % und bei vor 1994 geschätzten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken zuzüglich 200 %, sofern im Vertrag keine oder eine niedrigere Vertragssumme angegeben ist.

3. Bei der Übertragung von kleinen Grundstücken im Sinn von § 20 der Beurkundungsverordnung beträgt die Gebühr Fr. 200.- bis Fr. 500.-.

4. Bei einem Tauschvertrag ist die Gebühr von jedem Tauschgegenstand gesondert zu berechnen.

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