§ 21 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Übertragung von Grundeigentum
§ 21 BeurkGebV · Übertragung von Grundeigentum
1. Bei der Errichtung eines Vertrages auf Übertragung von Grundeigentum nach Artikel 657 Absatz 1 ZGB (Kauf, Schenkung, Tausch) beträgt die Gebühr
a. 3 ‰ der Vertragssumme bis Fr. 500 000.-
b. plus 2,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.- bis Fr. 1 000 000.-
c. plus 2 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1 000 000.- bis Fr. 5 000 000.-
d. plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5 000 000.- bis Fr. 10 000 000.-
e. * von der 10 Mio. Fr. übersteigenden Vertragssumme wird keine Gebühr erhoben
2. Die Gebühr berechnet sich nach dem Katasterwert, bei landwirtschaftlichen Grundstücken zuzüglich 300 % und bei vor 1994 geschätzten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken zuzüglich 200 %, sofern im Vertrag keine oder eine niedrigere Vertragssumme angegeben ist.
3. Bei der Übertragung von kleinen Grundstücken im Sinn von § 20 der Beurkundungsverordnung beträgt die Gebühr Fr. 200.- bis Fr. 500.-.
4. Bei einem Tauschvertrag ist die Gebühr von jedem Tauschgegenstand gesondert zu berechnen.