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258 BeurkGebV CH-LU

§ 20 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum

Tarif - Beurkundungen - Nach Zivilgesetzbuch[[1]](#titletitle_text_fn_198603_2_1_c)
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§ 20 BeurkGebV · Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum

1. Bei der Vereinbarung über den Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum (Art. 650 Abs. 2 ZGB) beträgt die Gebühr Fr. 200.- bis Fr. 500.-.

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