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BeurkGebV
CH-LU
§ 2 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Bemessung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 BeurkGebV · Bemessung
1. ...
2. ...
3. Legt diese Verordnung einen Gebührenrahmen fest, bemisst sich die Gebühr nach dem gebotenen Zeitaufwand.
4. Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt Fr. 180.- bis Fr. 300.-. Für die Bemessung ist insbesondere die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie die übernommene Verantwortung massgebend.
5. Die Sekretariatsarbeiten sind im Grundansatz inbegriffen. Der Stundenansatz für die Tätigkeit von Notariatsangestellten (Sachbearbeiter, juristischer Mitarbeiter) beträgt Fr. 70.- bis Fr. 160.-.