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258 BeurkGebV CH-LU

§ 19 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Letztwillige Verfügung, Erbvertrag

Tarif - Beurkundungen - Nach Zivilgesetzbuch[[1]](#titletitle_text_fn_198603_2_1_c)
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§ 19 BeurkGebV · Letztwillige Verfügung, Erbvertrag

1. Bei der Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 499 ZGB) oder eines Erbvertrages (Art. 512 ZGB) beträgt die Gebühr Fr. 500.- bis Fr. 5000.-.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

d. * ...

e. * ...

2. Bei der Abänderung beträgt die Gebühr Fr. 150.- bis Fr. 2000.-.

3. Bei der Aufhebung beträgt die Gebühr Fr. 150.- bis Fr. 300.-.

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