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BeurkGebV
CH-LU
§ 16 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Ehevertrag, Vermögensvertrag
Tarif - Beurkundungen - Nach Zivilgesetzbuch[[1]](#titletitle_text_fn_198603_2_1_c)
§ 16 BeurkGebV · Ehevertrag, Vermögensvertrag
1. Bei Abschluss, Abänderung oder Aufhebung eines Ehevertrages (Art. 184 ZGB) oder eines Vermögensvertrages (Art. 25 PartG) beträgt die Gebühr Fr. 500.- bis Fr. 3000.-. Sind Grundstücke davon betroffen, kann die Hälfte der Gebühr gemäss § 21 berechnet werden, sofern dieser Betrag höher als Fr. 3000.- ist.
2. Ist mit dem Abschluss oder der Abänderung des Ehevertrages oder des Vermögensvertrages ein Inventar (Art. 195a ZGB) verbunden, so bezieht der Notar überdies die Gebühr nach § 17.