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258 BeurkGebV CH-LU

§ 15 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Stiftungen

Tarif - Beurkundungen - Nach Zivilgesetzbuch[[1]](#titletitle_text_fn_198603_2_1_c)
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§ 15 BeurkGebV · Stiftungen

1. Bei der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden (Art. 81 ZGB) beträgt die Gebühr Fr. 500.- bis Fr. 3000.-.

2. Bei der Abänderung einer Stiftungsurkunde beträgt die Gebühr Fr. 100.- bis Fr. 1000.-.

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