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258 BeurkGebV CH-LU

§ 14 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Übersetzung

Tarif - Beglaubigungen
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§ 14 BeurkGebV · Übersetzung

1. Bei der Beglaubigung einer Übersetzung beträgt die Gebühr Fr. 30.- für die erste und Fr. 15.- für jede weitere Seite.

1bis. Bei der Beglaubigung einer Übersetzung, für deren Richtigkeit ein Übersetzer mit seiner Unterschrift bürgt, beträgt die Gebühr Fr. 30.-.

2. Stammt die Übersetzung von der Urkundsperson selber, so kann hiefür ein Zuschlag nach Zeitaufwand und Schwierigkeit berechnet werden.

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