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BeurkGebV
CH-LU
§ 14 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Übersetzung
Tarif - Beglaubigungen
§ 14 BeurkGebV · Übersetzung
1. Bei der Beglaubigung einer Übersetzung beträgt die Gebühr Fr. 30.- für die erste und Fr. 15.- für jede weitere Seite.
1bis. Bei der Beglaubigung einer Übersetzung, für deren Richtigkeit ein Übersetzer mit seiner Unterschrift bürgt, beträgt die Gebühr Fr. 30.-.
2. Stammt die Übersetzung von der Urkundsperson selber, so kann hiefür ein Zuschlag nach Zeitaufwand und Schwierigkeit berechnet werden.